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1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Interessengemeinschaft autonome Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen (IGaSG)“ besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

2. Zweck
Der Verein bezweckt den Erfahrungsaustausch sowie die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, Politiki und Öffentlichkeit.

3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Die Generalversammlung beschliesst jährlich die Höhe der Mitgliederbeiträge. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

4. Mitgliedschaft
Mitglieder sind teil-/vollautonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, firmeneigene Personalvorsorgeeinrichtungen und im Bereich der beruflichen Vorsorge tätige Personen und Organisationen, die den Zweckartikel erfüllen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.

5. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist unter schriftlicher Anzeige an das Sekretariat jederzeit möglich. Bei wichtigen Gründen, insbesondere bei Fehlen der Voraussetzungen gemäss Art. 4, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Ausschlussentscheid fasst der Vorstand; das Mitglied kann diesen Entscheid nicht an die Generalversammlung weiterziehen.

6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand

7. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Jährlich findet mindestens eine Generalversammlung statt, in der Regel in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 20 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. An der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Präsident hat den Stichentscheid. Stellvertretung ist ausgeschlossen.

Der Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Jährliche Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Beschlussfassung über den Mitgliederbeitrag

8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Mitgliedern. Der Verein unterhält ein Sekretariat. Er konstituiert sich selbst.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und ist für alle Aufgaben verantwortlich, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugeordnet sind.

Der Vorstand kann Reglemente erstellen und Arbeitsgruppen einrichten.

9. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch Kollektivunterschrift. Die zeichnungsberechtigten Personen werden von der Generalversammlung bestimmt.

10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfachem Mehr beschlossen werden, wenn ¾ aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als ¾ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann aufgelöst werden, wenn weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die verbleibenden Mitglieder im Verhältnis der geleisteten Beiträge.

12. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Versammlung vom 15. Januar 2009 angenommen worden und ersetzen jene vom 7. November 2008. Sie treten per sofort in Kraft.


Sig. David Pittet, Präsident

Sig. Eva Zumbrunn, Mitglied des Vorstandes