Der Bundesrat schlägt dem Parlament vor, das im Rahmen der 1. BVG-Revision eingeführte faktische Verbot des Zinsrisikoabzugs in Kollektivversicherungsverträgen wieder aufzuheben. Die Interessengemeinschaft autonome Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen (IGaSG) verwundert sich, dass bereits drei Jahre nach der Abschaffung diese goldenen Fesseln für KMUs wieder eingeführt werden sollen. Sie empfiehlt dem Parlament, am geltenden Recht festzuhalten.
Mit dem Ziel, die Transparenz zugunsten der Versicherten zu verbessern und insbesondere die KMUs vor Übervorteilung zu schützen, hat das Parlament im Rahmen der 1. BVG-Revision unter anderem auch den Zinsrisikoabzug, den die Lebensversicherungsgesellschaften bei der Kündigung von Anschlussverträgen erhoben haben, zugunsten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben. Ebenso hat das Parlament das sogenannte Winterthur-Modell de facto verboten und für die angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen bei starken Prämienerhöhungen ein ausserordentliches Kündigungsrecht eingeführt. Nun will der Bundesrat den abgeschafften Zinsrisikoabzug wieder einführen.
Asymmetrische Risikoverteilung
Gemäss geltendem Recht (Art. 53e, Abs. 3 BVG) kann die Versicherungseinrichtung bei Kündigung eines Kollektivversicherungsvertrages keinen Zinsrisikoabzug vornehmen, wenn das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert hat. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber den Vorsorgeeinrichtungen den Wechsel des Versicherers erleichtern. Nun hat aber die Versicherungslobby darauf hingewiesen, dass bei Zinserhöhungen die Versicherungsgesellschaften dieses Risiko tragen müssen. Ein Risiko, das die autonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen mit aller Selbstverständlichkeit stets selber tragen. Die Versicherer wollen nun, anders als die autonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die bei Austritten sogar eine Teilliquidation vornehmen müssen, dieses Risiko wieder den Versicherten übertragen. Neu wird zusätzlich vorgeschlagen, dass die Versicherer bei aussergewöhnlichen Zinsänderungen auf dem Kapitalmarkt das Zinsrisiko den Versicherten belasten dürfen.
Bei steigenden Zinssätzen und aussergewöhnlichen Zinsänderungen können somit die Versicherer das Zinsrisiko den Versicherten übertragen. Bei fallenden Zinssätzen verbleibt demgegenüber der Ertrag zunächst und zum grössten Teil den Versicherern. Diese asymmetrische Risikoverteilung entspricht nicht dem Sinn und Geist der beruflichen Vorsorge. Das Parlament ist also gut beraten, wenn es diesen Vorschlag - auch aus der Sicht des Versicherten - zurückweist.
Kontakt:
Herr Dr. Reto Wehrli, Nationalrat
Pensionskasse pro, Postfach 652, 6431 Schwyz
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