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9.4.2010 Vernehmlassung zur Revision des Scheidungsrechts |
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Keine weiteren Belastungen der Pensionskassen: Die Interessengemeinschaft autonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (IGaSG) lehnt die Vorlage zur Revision des Scheidungsrechts grundsätzlich ab. Die vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement vorgeschlagene Anpassung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung und der damit verbundene Verwaltungsaufwand für die berufliche Vorsorge steht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen der Vorlage. Die Forderungen, die Verwaltungskosten der Pensionskassen seien zu reduzieren und die Transparenz zu erhöhen, stehen in offenem Widerspruch zu den in der Vorlage geforderten zusätzlich zu übernehmenden Aufgaben. Der von einer Expertenkommission ausgearbeitete und in die Vernehmlassung geschickte Entwurf ist nicht nur praxisfremd, er verkennt auch die aktuariellen Details, die mit der vorgeschlagenen Feinregulierung verbunden sind.
Seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts im Jahre 2000 erfüllen die Vorsorgeeinrichtungen bereits zahlreiche verwaltungsaufwendige Arbeiten zur Aufbereitung von Daten, welche der gesetzlich geforderten hälftigen Aufteilung der Anwartschaften der scheidungswilligen Ehepartner dienen. Der Gesetzesentwurf sieht nun auch noch die hälftige Teilung der Renten sowie ein zentrales Register für alle Destinatäre vor. Mit der Verfeinerung der zwangsmässigen hälftigen Teilung aller Anwartschaften und Leistungen im Vorsorgeausgleich werden darüber hinaus auch die Ehepartner entmündigt. Dadurch werden kaum noch einvernehmliche güterrechtliche Lösungen ermöglicht. Schliesslich sind die Juristen der grundsätzlichen Fragestellung im Scheidungsrecht ausgewichen, halten sie doch trotz der inneren engen Bezüge am selbständigen Vorsorgeausgleich neben dem Güterrecht und dem Unterhaltsrecht fest. Stattdessen sollen es die Vorsorgeeinrichtungen mit zusätzlichen Aufgaben richten.
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14.1.2010 Herabsetzung des BVG-Mindestumwandlungssatzes |
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Die Interessengemeinschaft autonome Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bedauert, dass der BVG-Mindestumwandlungssatz, eine technische Grösse, im Gesetz verankert ist und damit verpolitisiert wird. Den autonomen Vorsorgeeinrichtungen entstehen weder mit der Herabsetzung noch mit der Beibehaltung des gegenwärtigen Mindestumwandlungssatzes Probleme, wird doch damit eine Minimalgrösse festgelegt. Diese Grösse basiert auf den Annahmen zur Lebenserwartung, zur Entwicklung der Witwen-, Witwer-, Waisen- und Pensioniertenkinderrenten sowie dem erwarteten Geschehen auf den Kapitalmärkten. Jede einzelne Vorsorgeeinrichtung ist unter Einhaltung der Vorgaben des Obligatoriums frei, darüber zu entscheiden. Die autonomen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen weisen in ihren Erfolgsrechnungen und Bilanzen für alle Destinatäre transparent aus, wie die eingegangenen Beiträge verwendet werden. Ein Franken, der einmal in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt wurde, bleibt damit im Vorsorgewerk stets zugunsten der Versicherten erhalten. |
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